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Steuerfrei: Bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie

Neustadt a. d. W. (ots) –

Die neue, vom Bundesrat kürzlich beschlossene Inflationsausgleichsprämie ist eine Sonderzahlung, die bis zum Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei bleibt. Ob die Prämie auch gestaffelt ausgezahlt werden kann, bis wann sie steuerfrei ist und was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit zwei Dienstverhältnissen wissen sollten, das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Am 7. Oktober, eine Woche nach der Abstimmung im Bundestag, stimmte der Bundesrat der befristeten Auszahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Prämie zum Inflationsausgleich zu. Demnach können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Sonderzahlung in Höhe von maximal 3.000 Euro pro Beschäftigten finanziell unterstützen.

Sonderzahlung schon ab Oktober 2022 möglich

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können folglich die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bereits ab Oktober erhalten.

Prämie gedeckelt bei 3.000 Euro

Bis zu 3.000 Euro dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin erhalten – und zwar bis zum 31. Dezember 2024. Das heißt: Wer in diesem Jahr bereits 3.000 Euro als Prämie erhält, kann 2023 oder 2024 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen.

Wichtig: Die Prämie muss als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, der Arbeitgeber muss das im Lohnkonto kennzeichnen.

Gestaffelte Prämien-Zahlungen bis 3.000 Euro möglich

Hat ein Arbeitgeber beispielsweise seiner Mitarbeiterin 2022 eine Prämie von 1.000 Euro gewährt, kann diese Mitarbeiterin noch bis 31. Dezember 2024 weitere Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro erhalten. Aber hat der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin 2022 keine Prämienzahlung überwiesen, darf er bis 31. Dezember 2024 noch die vollen 3.000 Euro ausschöpfen.

Ab Januar 2025: Prämie ist voll steuerpflichtig

Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto der Mitarbeiterin ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Die Prämie ist lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird die Prämie als Sachzuwendung geleistet, sollte die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen.

Zwei Dienstverhältnisse, zwei volle Prämienzahlungen möglich

Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebern hat, darf die Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Millionen Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell

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